Herr B. fragt uns: „Wenn ich über Facebook ein Auto kaufe, haftet dann der Verkäufer für Schäden, die am Auto auftreten?“

 

Da der Verkauf hier zwischen zwei Privatpersonen abgewickelt wird (Facebook dient sozusagen nur als Kontaktmedium), gelten andere Regeln als beim Kauf von einem Autohändler. Bei Kauf vom Händler gilt auch für gebrauchte Fahrzeuge eine Gewährleistung von zwei Jahren, außer der Händler reduziert diese auf ein Jahr. Es ist gesetzlich auch genau festgelegt, auf welche Abhilfen man als VerbraucherIn Anrecht hat.

Beim Kauf von Privatperson gelten die Regeln gemäß Zivilgesetzbuch (Art. 1490 und folgende): Das Auto darf keine versteckten Mängel haben bzw. dürfen keine besonderen Umstände verschwiegen werden (z. B. dass es sich um einen Unfallwagen handelt). Die Gewährleistung gilt hier für ein Jahr.

Eine Checkliste der einzelnen Elemente (z. B. mechanischer Zustand, Karosserie, Lack, Innenraum, …) hilft, den jeweiligen Zustand (sehr gut, zufriedenstellend, … ) zu bewerten, um so ein Gesamtbild des Fahrzeugs zu haben, bevor man sich für den Kauf entscheidet. Vorlagen für Checkliste und Musterverträge sind in der VZS und online erhältlich.

Leider finden sich online nicht nur günstige Angebote, sondern auch jede Menge Trickbetrüger, die auf eine schnelle Vorauszahlung spekulieren („Zum Beweis, dass Sie es ernst meinen, überweisen Sie uns vorab 250 € ...“), um dann auf Nimmerwiedersehen zu verschwinden. Daher gilt: wenn ein Angebot zu gut klingt, um wahr zu sein, sollte man übervorsichtig werden – zu verschenken haben heute wirklich nur die wenigsten was.

 

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