Frau P. ist eine von vielen VerbraucherInnen, die einen Vertrag mit einem Fitness-Studio abgeschlossen hat. Leider hat sie derzeit große Rückenbeschwerden, und soll nach ärztlicher Anweisung (mit Zeugnis belegt) vorerst kein Fitness-Training machen. Im Studio hieß es, das tue einem zwar leid, aber den Vertrag könne man deshalb nicht auflösen, und die monatlichen Raten seien auch weiterhin zu bezahlen. Frau P. sah das nicht ganz ein, und wandte sich an die VZS.

Das Problem bei diesen Verträgen sind stets die Klauseln, die leider häufig etwas „anbieterlastig“ formuliert sind. In der Vergangenheit konnte die VZS in ähnlich gelagerten Fällen durchsetzen, dass nicht die gesamte noch ausstehende Summe beglichen werden musste; damals hatte das Gericht entschieden, dass es sich bei der entsprechende Klausel um eine missbräuchliche und somit nicht wirksame Klausel handelte. Doch dies muss – leider – für jede Klausel erneut durchexerziert werden. Wenn Sie Zweifel an den von Ihnen unterzeichneten Vertragsklauseln haben, können Sie uns per e-mail an info@verbraucherzentrale.it eine Kopie zukommen lassen; wir werden diese dann den zuständigen Behörden zur Überprüfung weiterleiten.

Um die lange Dauer einer solchen Prozedur zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits vor Unterzeichnung des Vertrags diesen gut durchzulesen, insbesondere im Hinblick auf Vertragsdauer, Kündigungsfristen, Ratenzahlungen und Ausstieg aus dem Vertrag.

Im Fall der Frau P. laufen derzeit die Verhandlungen mit dem Studio über die genauen Bedingungen einer vorzeitigen Vertragsauflösung im Kulanzwege.