Lebensmittel mit einem Verbrauchsdatum ("zu verbrauchen bis") dürfen ab dem darauf folgenden Tag nicht mehr verkauft werden oder in den Handel kommen. Ein Zuwiderhandeln wird mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Es handelt sich hier immer um Produkte, die als leicht verderblich eingestuft werden (z.B. frischer Fisch, faschiertes Fleisch). Tatsächlich kann der Verzehr solcher Produkte nach Erreichen des Verbrauchsdatums gesundheitsschädlich sein.

Dagegen ist der Verkauf von Lebensmitteln mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum ("mindestens haltbar bis") nach Ablauf der angegebenen Frist erlaubt - genauer gesagt: dies stellt keine Straftat dar -, sofern sich das Produkt in einem einwandfreien Zustand befindet. Ist das Produkt jedoch nicht mehr einwandfrei, muss es aus dem Verkauf genommen werden. Viele Händler bieten abgelaufene Ware zu einem reduzierten Preis an, sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Produkte mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum sind, sofern sie sachgerecht gelagert wurden, in der Regel auch nach Ablauf der angegebenen Frist genießbar, in vielen Fällen auch noch Monate danach.