Frau S. hat sich einen kleinen Wunsch erfüllt, und sich eine elektrische Mokka-Maschine mit Zeitschaltuhr gekauft – damit endlich morgens beim Aufwachen schon frischer Kaffee auf sie wartet. Doch nach wenigen Wochen ist es mit dem Traum auch schon wieder vorbei, da die Maschine sich standhaft weigert, auch nur einen Mucks zu tun.

Frau S. telefoniert mit dem Geschäft, bei welchem sie die kleine elektrische Mokka gekauft hat, und verlangt den Austausch. Dort teilt man ihr jedoch mit, man möchte erst einen Reparaturversuch unternehmen.

Frau S. glaubt, Lunte zu riechen, und fragt in der VZS nach – muss sie das akzeptieren?

Wir wissen: vorerst ja. Der Verbraucherschutz-Kodex räumt den VerbraucherInnen als Abhilfen bei Mängeln im Gewährleistungszeitraum Reparatur und Austausch ein, sofern nicht eine der beiden Möglichkeiten „ungleich belastend“ im Verhältnis zur anderen ist.

Da eine Reparatur im Vergleich zum Austausch meistens günstiger ist, steht dem Händler somit das Recht zu, einen Reparaturversuch zu unternehmen – dieser darf für die Verbraucherin allerdings keinerlei (!) Kosten mit sich bringen, und muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen.

Als weitere Abhilfen listet der Verbraucherschutz-Kodex noch eine „angemessene Preisreduzierung“, oder, falls alle Stricke reißen sollten, die Auflösung des Kaufvertrags (Geld zurück – Ware zurück).

Wir haben von Frau S. nichts mehr gehört – daher hoffen wir, dass mit der Reparatur alles geklappt hat, und sie wieder in aller Ruhe ihren Kaffee genießen kann.