Nein!

Auch bei Haustürgeschäfte gelten alle Verbraucherrechte, insbesondere die gesetzliche Gewährleistung laut Verbraucherkodex. Richtig gehandelt wird indem man den Verkäufer über den Mangel informiert; dieser wiederum wird korrekterweise einen Techniker zuschicken.

Sollte jedoch festgestellt werden, dass eine Reparatur nicht möglich ist, kann der Konsument entscheiden, ob er ein neues, mangelfreies Produkt als Ersatz möchte, oder eine angemessene Preisreduzierung (wenn beides den Mangel nicht hinreichend behebt, kann eine Auflösung des Vertrages beantragt werden).

Der Verbraucherkodex lässt keinen Raum für Zweifel in Bezug auf die Spesen und Kosten bei Reparatur oder Austausch im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung: jegliche Spesen, die für Reparatur oder Austausch des defekten Produktes anfallen (Materialkosten, Dienstleistung des Technikers, Transportspesen, ... ), fallen gänzlich dem Verkäufer zur Last, und zwar unabhängig vom effektiv erzielten Ergebnis. Techniker handeln also nicht korrekt wenn sie eine Barbezahlung für die Leistung fordern!

Wir empfehlen, vom Verkäufer die Reparatur bzw. den Austausch, des über Haustürgeschäft gekauften Produkts, mittels Einschreiben mit Rückantwort einzufordern und ggf. die Rückerstattung des dem Techniker entrichteten Betrages zu verlangen.