Nicht bei jedem Kauf gibt es Anrecht auf Umtausch!

 

Gustav schreibt uns: „Meine Mutter hat vor einigen Monaten ein Geschenk für meine Tochter in einem bekannten Spielwarengeschäft gekauft. Das Geschenk konnten wir jedoch aufgrund von Corona erst später in Empfang nehmen. Meine Tochter hat allerdings keine Freude mit dem Geschenk, und so habe ich meine Mutter um den Kassenbon gebeten. Vor ein paar Tagen habe ich Kontakt mit dem Spielwarengeschäft aufgenommen und gefragt, ob ich das Geschenk irgendwie umtauschen kann bzw. ob man sich vielleicht bei der Eingangstür treffen könne. Das Geschäft hat mir geantwortet, dass sie nach 3 Monaten die Ware nicht zurücknehmen können! Nun meine Frage: wie wird das nun gehandhabt, gibt es dazu ein neues „Gesetz“? Natürlich trägt das Geschäft nicht Schuld an den ganzen Verzögerungen durch Corona, aber ich eben auch nicht!“

Grundsätzlich muss ein Geschäft eine mangelfreie Ware nicht umtauschen. Geschieht dies trotzdem, so ist dies eine Geste der Kundenfreundlichkeit, und es können für den Umtausch beliebige Bedingungen (nur innerhalb von 10 Tagen, nur originalverpackt, …) gestellt werden.

Anders beim Onlinekauf, Fernabsatz oder Haustürverkauf: hier hat man 14 Kalendertage Zeit, um ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag zurückzutreten, was einen „Umtausch“ sozusagen überflüssig macht.