Karl schreibt uns: „Im Geschäft sagte man mir, sie würden meinen defekten Toaster nur austauschen, wenn ich die Originalverpackung noch habe. Ist dies denn rechtens?“

Nein. Die gesetzliche Gewährleistung für Konsumgüter (auch als „Garantie“ bezeichnet) darf an keinerlei Bedingungen geknüpft werden. Jedes verkaufte Produkt muss für einen Zeitraum von 24 Monaten für den Zweck geeignet sein, für den es gekauft wurde, dies nennt sich „Vertragskonformität“.

Der Verbraucherschutzkodex sieht mehrere Möglichkeiten der Abhilfe bei Konformitätsmängeln vor: Reparatur, Austausch, Preisminderung oder schlussendlich die Vertragsauflösung (Geld zurück, Ware zurück). Dabei stünde dem Verbraucher die Wahl des Abhilfemittels zu, vorausgesetzt, das gewählte Mittel ist nicht unverhältnismäßig teuer.

Egal wie oft man unterschreibt, darauf zu verzichten, die Gewährleistung ist beim Kauf dennoch immer gegeben. Entdeckt man einen Mangel, hat man 2 Monate Zeit, diesem dem Händler aufzuzeigen. Für die ersten 6 Monate ab Kaufdatum geht man immer davon aus, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. Es liegt am Verkäufer, eventuell das Gegenteil beweisen.

Vertragliche Garantien, die zusätzlich zum gesetzlichen Standard (meist vom Hersteller) geboten werden, dürfen hingegen an Bedingungen geknüpft sein.