Herr M. schreibt uns: „Uns ist aufgefallen, dass wir seit ein paar Jahren, als Kondominium mit ausschließlich Privatwohnungen, für den Allgemeinbereich 22% MwSt. auf den Strom bezahlen.

Auf Nachfrage beim Lieferant wurde uns gesagt, dass dies so korrekt wäre. Stimmt das?“

Ob in diesem Fall 10% oder 22% Steuern zu berechnen sind, hängt von den Umständen ab.

Die Agentur für Einnahmen hat in die Beantwortung des "Interpello" Nr. 142 vom 3. März 2021 (bezugnehmend auf Abs. 103, Tabelle A, Teil III des MwSt.-Dekrets 633/72) mitgeteilt, dass in einem Kondominium, das ausschließlich aus Wohneinheiten besteht, auf den Strom ein MwSt.-Satz von 10% zur Anwendung kommt.

Gibt es im Kondominium hingegen einen "gemischten" Zähler, d.h. ein Zähler der sowohl Wohn- als auch kommerziell genutzte Einheiten bedient (wenn im Kondominium also auch Freiberufler, Geschäfte o.ä. sind), muss der Satz von 22% angewandt werden.

Die Agentur interpretiert die Norm so, dass auch die gemeinsam genutzten Teile des Kondominiums "Wohneinheiten" sind, wenn das gesamte Kondominium nur aus Wohneinheiten besteht, und dass daher auch für diese der vergünstigte Mehrwertsteuer-Satz zusteht.

Falls also im Kondominium auch "Nicht-Wohneinheiten" vorhanden sind, wird der Zähler für die gemeinsamen Teile vom Anbieter (korrekterweise) mit 22% MwSt. belegt; sollten keine solchen vorhanden sein, müsste ev. der Verwalter eine entsprechende Anfrage auf Anwendung des vergünstigten Satzes an den Stromlieferanten richten.