Herr M. schreibt uns: „Ich habe gehört, es gäbe eine Höchstgrenze für Bargeld von 2.000 Euro. Heißt dies, dass ich nie mehr als diese Summe vom Konto beheben darf?“

Es gibt in der Tat eine Obergrenze für Bargeld: diese liegt aktuell bei 2.000 Euro, und sie soll zu Jahresende auf 1.000 Euro gesenkt werden. Dies betrifft jedoch nicht Bewegungen, die über eine Bank, die Post oder ein Zahlungsinstitut abgewickelt werden, sondern nur Bewegungen direkt zwischen physischen oder juristischen Personen.

Ein Beispiel macht die Sache klarer: Herr M. kann ohne weiteres 2.500 Euro von seinem Konto beheben, er darf aber nie mehr als 2.000 Euro in bar einer anderen Person oder Firma aushändigen. Wenn er also z.B. eine neue Küche montieren ließe, darf die Zahlung nicht in bar erfolgen. Wohl darf er hingegen einen Laptop für 500 Euro bar zahlen, auch wenn als Nachweis des erfolgten Kaufs eine Kartenzahlung oder Überweisung besser sind. Bei diesen ist es dann auch leichter, Verbraucherrechte wie Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, da das Kaufdatum eindeutig auf dem Karten- oder Kontoauszug aufscheint.

Die Bargeldübergaben dürfen laut Gesetzestext auch nicht „künstlich gestückelt“ werden, um die Obergrenze nicht zu überschreiten.

Wichtig: Für Schecks über 1.000 Euro gilt, dass diese zusätzlich zum Namen des Empfängers auch den Vermerk „nicht übertragbar“ aufweisen. Beim Einlösen eines Schecks ohne diesen Vermerk drohen dem Aussteller Strafen.